definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Imboden vom 8. November 2022 (Betreibung Nr. C._____) leitete die B._____ gegen A._____ die Betreibung ein, und zwar für "Persönliche Beiträge 09.-12.2020, Rechnung vom 22.08.2022", von CHF 5'553.85 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2022, Verzugszins von CHF 237.55 und eine "Forderung unverzinslich 09.-12.2020, Rechnung vom 22.08.2022", von CHF 58.80 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 ersuchte die B._____ das Regionalge- richt Imboden, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. An der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2023 reichte A._____ eine schrift- liche Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 hiess das Regional- gericht Imboden das Rechtsöffnungsgesuch der B._____ für die persönlichen Bei- träge und den Verzugszins gut. Das Dispositiv lautete: 1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. C._____ des Betreibungsamtes Imboden für den Betrag von CHF 5'553.85 nebst Zins zu 5 % seit 09.11.2022, zuzüglich Verzugszins von CHF 237.55, erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten des Schuldners. Sie werden bei der Gläubigerin unter Regresserteilung auf den Schuldner erhoben. Diese werden mit dem bereits in Rechnung gestellten Betrag von CHF 100.00 verrechnet. Der Darüber hinaus gehende Betrag von CHF 50.00 wird der Gläubigerin zusätzlich in Rechnung gestellt. 3. [Rechtsmittel] 4. [Mitteilung] C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sinn- gemäss verlangt er die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids des Regional- gerichts Imboden und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). D. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Zugleich wurden bei der Vorinstanz die Akten beigezogen. E. Mit separater Eingabe an das Regionalgericht Imboden vom 28. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung. Das Regionalgericht leitete das Gesuch am 2. März 2023 zuständigkeitshal- ber an das Kantonsgericht weiter. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies das Kan-
3 / 5 tonsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, wobei es die Kosten der Verfügung bei der Prozedur beliess. F. Am 3. März 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (KSK 23 13). Mit Schreiben vom 6. März 2023 nahm das Kan- tonsgericht dem Beschwerdeführer die Frist zu Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab. G. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfah- ren ist spruchreif.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, die Verfügungen des Beschwerdegeg- ners vom 22. August 2022 über die quartalsweise Beitragspflicht von CHF 6'081.25 einerseits und über den Verzugszins von CHF 178.95 andererseits stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Sodann kam sie zum Schluss, der Be- schwerdeführer habe die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht durch eine Promissory Note bezahlt. "Promissory Note" sei die englische Bezeichnung für Wechsel i.S.d. OR. In der Promissory Note verspreche der Beschwerdeführer dem Gläubiger gegen Vorlage derselben, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Er verpflichte sich somit als Aussteller selbst zur Zahlung des Betrages. Dies ent- spreche inhaltlich dem Eigenwechsel gemäss Art. 1096 ff. OR. Der Eigenwechsel gelte gemäss Rechtsprechung als blosses Zahlungsversprechen und zeitige im Allgemeinen keine Erfüllungswirkungen. Die anerkannte Forderung erlösche nur in dem Umfang, in dem der Eigenwechsel tatsächlich bezahlt werde. Beim Wechsel handle es sich um ein abstraktes Schuldversprechen. Der Wechsel habe deshalb unabdingbar den im Obligationenrecht enthaltenen formellen Voraussetzungen zu genügen. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Promissory Note die formellen Erfor- dernisse des Eigenwechsels gemäss Art. 1096 OR erfülle. Die Bezeichnung als Wechsel habe im Text der Urkunde in derjenigen Sprache zu erfolgen, in welcher diese ausgestellt sei. Es sei zwar zulässig, den Urkundentext in mehreren Spra- chen abzufassen, aber die Wechselbezeichnung müsse in der Sprache der eigent- lichen Verpflichtung des Ausstellers geschrieben sein. Vorliegend sei die Urkunde
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KSK 23 13) ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sie gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Par- teientschädigung zuzusprechen.
E. 5 / 5
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden A._____ auferlegt.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. März 2023 Referenz KSK 23 9 und KSK 23 13 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 21.02.2023, mitgeteilt am 24.02.2023 (Proz. Nr. 335-2023-7) Mitteilung
15. März 2023
2 / 5 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Imboden vom 8. November 2022 (Betreibung Nr. C._____) leitete die B._____ gegen A._____ die Betreibung ein, und zwar für "Persönliche Beiträge 09.-12.2020, Rechnung vom 22.08.2022", von CHF 5'553.85 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2022, Verzugszins von CHF 237.55 und eine "Forderung unverzinslich 09.-12.2020, Rechnung vom 22.08.2022", von CHF 58.80 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 ersuchte die B._____ das Regionalge- richt Imboden, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. An der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2023 reichte A._____ eine schrift- liche Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 hiess das Regional- gericht Imboden das Rechtsöffnungsgesuch der B._____ für die persönlichen Bei- träge und den Verzugszins gut. Das Dispositiv lautete: 1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. C._____ des Betreibungsamtes Imboden für den Betrag von CHF 5'553.85 nebst Zins zu 5 % seit 09.11.2022, zuzüglich Verzugszins von CHF 237.55, erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten des Schuldners. Sie werden bei der Gläubigerin unter Regresserteilung auf den Schuldner erhoben. Diese werden mit dem bereits in Rechnung gestellten Betrag von CHF 100.00 verrechnet. Der Darüber hinaus gehende Betrag von CHF 50.00 wird der Gläubigerin zusätzlich in Rechnung gestellt. 3. [Rechtsmittel] 4. [Mitteilung] C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sinn- gemäss verlangt er die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids des Regional- gerichts Imboden und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). D. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Zugleich wurden bei der Vorinstanz die Akten beigezogen. E. Mit separater Eingabe an das Regionalgericht Imboden vom 28. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung. Das Regionalgericht leitete das Gesuch am 2. März 2023 zuständigkeitshal- ber an das Kantonsgericht weiter. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies das Kan-
3 / 5 tonsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, wobei es die Kosten der Verfügung bei der Prozedur beliess. F. Am 3. März 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (KSK 23 13). Mit Schreiben vom 6. März 2023 nahm das Kan- tonsgericht dem Beschwerdeführer die Frist zu Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab. G. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfah- ren ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, die Verfügungen des Beschwerdegeg- ners vom 22. August 2022 über die quartalsweise Beitragspflicht von CHF 6'081.25 einerseits und über den Verzugszins von CHF 178.95 andererseits stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Sodann kam sie zum Schluss, der Be- schwerdeführer habe die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht durch eine Promissory Note bezahlt. "Promissory Note" sei die englische Bezeichnung für Wechsel i.S.d. OR. In der Promissory Note verspreche der Beschwerdeführer dem Gläubiger gegen Vorlage derselben, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Er verpflichte sich somit als Aussteller selbst zur Zahlung des Betrages. Dies ent- spreche inhaltlich dem Eigenwechsel gemäss Art. 1096 ff. OR. Der Eigenwechsel gelte gemäss Rechtsprechung als blosses Zahlungsversprechen und zeitige im Allgemeinen keine Erfüllungswirkungen. Die anerkannte Forderung erlösche nur in dem Umfang, in dem der Eigenwechsel tatsächlich bezahlt werde. Beim Wechsel handle es sich um ein abstraktes Schuldversprechen. Der Wechsel habe deshalb unabdingbar den im Obligationenrecht enthaltenen formellen Voraussetzungen zu genügen. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Promissory Note die formellen Erfor- dernisse des Eigenwechsels gemäss Art. 1096 OR erfülle. Die Bezeichnung als Wechsel habe im Text der Urkunde in derjenigen Sprache zu erfolgen, in welcher diese ausgestellt sei. Es sei zwar zulässig, den Urkundentext in mehreren Spra- chen abzufassen, aber die Wechselbezeichnung müsse in der Sprache der eigent- lichen Verpflichtung des Ausstellers geschrieben sein. Vorliegend sei die Urkunde
4 / 5 als "Promissory Note" bezeichnet, während der übrige Text und insbesondere das Zahlungsversprechen in deutscher Sprache verfasst seien. Das habe zur Folge, dass es sich bei dieser Urkunde nicht um einen gültigen Eigenwechsel i.S.d. OR handle (act. B.1, E. 2). 3. Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, die Forderungen des Beschwerdegegners seien bezahlt worden (act. A.1, S. 1). Was die Zahlung mit Geld angeht, sind jedoch keine Zahlungsbelege aktenkundig. Was weiter seine Rüge angeht, die Beschwerdegegnerin hätte die Promissory Note als Zahlung akzeptieren müssen (act. A.1, S. 2), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 42 Abs. 1 AHVV gelten die Beiträge mit Zahlungsein- gang bei der Ausgleichskasse als bezahlt. Laut ihrer Wegleitung akzeptiert die Beschwerdegegnerin dabei ausser der Barzahlung bis CHF 15'000.00 auch die bargeldlose Zahlung mittels Überweisung (Wegleitung des Bundesamts für Sozia- lversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, Fassung gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 2002). Dass auch Wechsel angenommen werden, ist in der Wegleitung nicht vorgesehen. Im Übrigen besteht auch nach allgemeinen Grundsätzen keine Pflicht der Gläubigerin, Zahlungssurrogate wie Wechsel oder Checks anzunehmen (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivil- gesetzbuch, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, Allgemeine Bestim- mungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 163 zu Art. 84 OR). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer bereits am 6. September 2022, wenige Tage nachdem der Beschwerdefüh- rer die Promissory Note der Beschwerdegegnerin einreichte, antwortete, dass die- se Promissory Note nicht akzeptiert werden könne, unter Retournierung der Pro- missory Note im Original (RG act. III/6). Auch das Argument des Beschwerdefüh- rers, die Beschwerdegegnerin habe die Promissory Note konkludent als Zah- lungsmittel anerkannt (act. A.1, S. 2), ist somit offensichtlich haltlos. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KSK 23 13) ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sie gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Par- teientschädigung zuzusprechen.
5 / 5 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden A._____ auferlegt. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: